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  • 04.10.2010 | Urlaubsrecht

    Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tariflichen Ausschlussfristen

    von VRiLAG a.D. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Das LAG Köln (20.4.10, 12 Sa 1448/09, Abruf-Nr. 102954) entschied, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und gleichzeitig unabhängig von - bei einer theoretischen Urlaubsgewährung - bestehenden Erfüllungshindernissen fällig wird. Er sei entgegen der bisherigen BAG-Rechtsprechung nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet, unterliege als Geldanspruch aber den (tariflichen) Ausschlussfristen. „Arbeitsrecht aktiv“ erläutert, wie es zu diesem Urteil kam und welche praktischen Konsequenzen es mit sich bringt.  

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war bei dem ArbG in der Zeit von Oktober 1975 bis zum 31.3.08 beschäftigt. Seit dem 19.10.06 war sie durchgehend arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 25.2.09 machte sie dem ArbG gegenüber erfolglos einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2007 und (anteilig) 2008 geltend. Der ArbG berief sich auf die Ausschlussfrist, die in dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Tarifvertrag enthalten war. Danach verfielen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.  

     

    Das LAG Köln wies - anders als noch teilweise das Arbeitsgericht - die Klage in vollem Umfang (Abgeltung des gesetzlichen und des tariflichen Urlaubs) ab. Der Anspruch habe der tariflichen Ausschlussfrist unterlegen und sei daher mit Ablauf des 30.9.08 verfallen.  

     

    Entscheidungsgründe