01.06.2006 | Vertragsgestaltung
BAG ändert Rechtsprechung zur Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
In der Praxis sind die Fälle, in denen Tarifverträge originär wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit oder wegen Allgemeinverbindlichkeit gelten, seltener geworden. Viel häufiger wird die Tarifgeltung im Arbeitsvertrag – häufig dynamisch – vereinbart. Für die Auslegung einer solchen Vereinbarung hat das BAG nun seine Rechtsprechung geändert. „Arbeitsrecht aktiv“ stellt die Entscheidung vor und zeigt die praktischen Folgen auf.
Bisher: Auslegung der Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
Eine typische Formulierung im Arbeitsvertrag lautet etwa: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils gültigen Tarifverträge der Chemieindustrie NRW Anwendung.“ Solche Vereinbarungen sind zulässig (zuletzt BAG AP Nr. 4 zu § 305c BGB = BB 06, 386).
Je nach den Umständen des Einzelfalls konnte eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in der auf die „jeweils aktuellen Tarifverträge“ einer Branche Bezug genommen wird, bisher unterschiedliche Konsequenzen haben:
- War der ArbG zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses tarifgebunden, also Mitglied im tarifschließenden ArbG-Verband, legt die Rechtsprechung des BAG eine solche Vereinbarung seit Jahren als so genannte Gleichstellungsabrede aus. Damit will der ArbG erreichen, dass Gewerkschaftsmitglieder und Nichtgewerkschaftsmitglieder im Betrieb gleich behandelt werden.
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