01.11.2006 | Vertragsgestaltung
Lebt das Arbeitsverhältnis mit einer GmbH nach Ende des Geschäftsführer-Vertrags auf?
Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (BAG 14.6.06, 5 AZR 592/05, Abruf-Nr. 062964). |
Sachverhalt
Der Kläger war zunächst mehrere Jahre als ArbN bei einer Firma J. beschäftigt. Ihm war von Beginn an Prokura erteilt worden. Später wurde die Firma in die beklagte GmbH umgewandelt. Im Zuge dieser Umwandlung schlossen die Parteien einen Dienstvertrag, wonach der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt wurde. Zugleich wurde ihm gegen eine Kapitaleinlage von 270.000 DM eine Beteiligung an der Gesellschaft von 15 Prozent zugesagt. In Vollzug dieser Vereinbarung übernahm der Kläger später eine Stammeinlage von 270.000 DM des insgesamt 1,8 Mio DM umfassenden Stammkapitals der Beklagten.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung des Dienstverhältnisses vertrat der Kläger den Standpunkt, dass jedenfalls seit der Kündigung des Anstellungsvertrags als Geschäftsführer wieder ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das mit der Firma J. begründete Arbeitsverhältnis habe während der Geschäftsführerstellung lediglich geruht. Seine aus diesem Grunde erhobene Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das BAG verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach in dem Geschäftsführer-Dienstvertrag mit einem angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt, das nach dem Willen der Parteien auch nicht als ruhendes fortbestehen soll. Einem ArbN in einer leitenden Position müsse regelmäßig klar sein, dass er – wenn anderes nicht ausdrücklich vereinbart sei – seinen sozialen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgebe. Für eine ausnahmsweise in Betracht kommende andere Auslegung seien keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger in den Jahren nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer teilweise weniger verdient habe als zuvor. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass sich für ihn aus der Beteiligung von immerhin 15 Prozent an der Beklagten die Aussicht auf nicht unerhebliche Gewinnanteile und auf eine Teilhabe an der Wertsteigerung des Unternehmens ergeben habe. Es sei Sache des Klägers gewesen, Chancen und Risiken des Geschäfts abzuschätzen.
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