Klauselinhalt | Status | Fundstelle |
Klauseln einer monatlich zu zahlenden Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs. | Unwirksam | BAG AA 07, 179, Abruf-Nr. 072811 |
Vertragsstrafenabrede, die „im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes“ eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Monatsgehalts vorsieht, wobei die Höhe vom ArbG nach der Schwere des Verstoßes festgelegt wird. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss die zu leistende Strafe und die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. | Unwirksam | BAG 18.8.05, 8 AZR 65/05, Abruf-Nr. 062791 |
Vertragsstrafenabrede, wonach „für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen“ verlangt werden kann und „im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbots jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung“ gilt. Es ist nicht erkennbar, wann eine „dauerhafte Verletzung“ vertraglicher Pflichten vorliegen soll, die zu einer monatlich erneut fällig werdenden Vertragsstrafe führt, und wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben sein soll, für den nur eine einmalige Vertragsstrafe vorgesehen ist. | Unwirksam | BAG 14.8.07, 8 AZR 973/06, Abruf-Nr. 093968 |
Klauseln, wonach im Falle einer berechtigten ArbG-seitigen fristlosen Kündigung die noch nicht geleisteten Tantiemen verwirkt sind. Sie haben den Rechtscharakter einer Vertragsstrafe. | Unwirksam | LAG Rheinland-Pfalz 6.3.09, 9 Sa 277/08, Abruf-Nr. 094085 |
Klauseln, nach denen der ArbN vom ArbG übernommene Studiengebühren auch dann erstatten muss, wenn der ArbG dem ArbN nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet. | Unwirksam | BAG 18.12.08, 3 AZR 192/07, Abruf-Nr. 093969 |
Klauseln, die eine Rückzahlungsverpflichtung für die in der Vorlesungszeit fortgezahlte Ausbildungsvergütung vorsehen, die diese jedoch für jeden Monat der späteren Tätigkeit anteilig mindern, soweit sie keine Verpflichtung des ArbG enthalten, den „Volontär“ nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch tatsächlich zu beschäftigen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit die Klausel den „Volontär“ im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom ArbG beschäftigt werden soll. | Unwirksam | BAG 18.3.08, 9 AZR 186/07, AA 08, 185, Abruf-Nr. 083153 |
Verfallklauseln für die schriftliche und die gerichtliche Geltendmachung von je weniger als drei Monaten. | Unwirksam | BAG 10.3.08, 10 AZR 152/07, Abruf-Nr. 093970 |
Ausschlussfristen, die für den ArbN zum Anspruchsverlust führen; sie widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung. | Unwirksam | BAG 31.8.05, 5 AZR 545/04, Abruf-Nr. 053366 |
Der ohne Gegenleistung erklärte formularmäßige Verzicht des ArbN auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. | Unwirksam | BAG 6.9.07, 2 AZR 722/06, AA 08, 87, Abruf-Nr. 081152 |
Die in einem AGB-Vertrag enthaltene Erklärung des ArbN, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten. Die „Verzichtserklärung“ kann nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305c Abs. 1 BGB) sein und mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen). Ein solcher Verzicht verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn er nicht ausreichend klar erkennen lässt, welche Ansprüche erfasst sein sollen. | Unwirksam | LAG Berlin-Brandenburg 5.6.07, 12 Sa 524/07, Abruf-Nr. 093971; LAG Düsseldorf 13.4.05, 12 Sa 154/05, Abruf-Nr. 052404 |
Eine zu starke Schwankungsbreite bei Arbeit auf Abruf zu einem Stundenkontingent von mindestens 4 Stunden monatlich und einer darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden, hier: tatsächlich durchschnittlich 100 Arbeitsstunden im Monat. | Unwirksam | BAG 7.12.05, 5 AZR 535/04, Abruf-Nr. 061986; LAG Düsseldorf LAGE § 14 TzBfG Nr. 41 |
Doppelte Schriftformklausel, die beim ArbN den Eindruck erweckt, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß § 125 S. 2 BGB nichtig. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist irreführend. | Unwirksam | BAG 20.5.08, 9 AZR 382/07, Abruf-Nr. 082857 |
Generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln. | Unwirksam | LAG München LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 2; a.A. LAG Köln NZA-RR 06, 342 |
Verzicht auf nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung in einer Ausgleichs- oder Erledigungsklausel. | Wirksam | BAG 19.11.08, 10 AZR 671/07, Abruf-Nr. 093972 |
Doppelte Schriftformklausel, die das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließt. | Wirksam | BAG 20.5.08, 9 AZR 382/07, Abruf-Nr. 082857 |
Klauseln mit einer Reinigungskraft, wonach die Arbeitspflichten während der Schulferienzeiten ruhen sollen, soweit diese Zeiten nicht durch Urlaub ausgefüllt werden. Trotz einer von § 611 BGB abweichenden Regelung (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) fehlt die unangemessene Benachteiligung, weil das Reinigungsobjekt geschlossen ist und keine Reinigungsarbeiten anfallen. | Wirksam | BAG 10.1.07, 5 AZR 84/06, AA 07, 105, Abruf-Nr. 071553 |
Probezeit von drei Monaten. | Wirksam | BAG 6.12.04, 6 AZR 127/04, Abruf-Nr. 050029 |
Befristete Arbeitszeiterhöhung, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen können. Liegt kein Grund i.S. des § 14 Abs. 1 TzBfG vor, ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt. | Wirksam | BAG 8.8.07, 7 AZR 855/06, Abruf-Nr. 093973; BAG 18.6.08, 7 AZR 245/07, Abruf-Nr. 093974 |