03.11.2009 | Vertragsinhalt
Welche Vertragsklauseln sind wirksam? Ein Check-Up über die aktuelle Rechtsprechung
von VRiLAG Düsseldorf a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und RA Christian Nohr, FA Arbeitsrecht, Essen
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.02 hat sich bei den arbeitsrechtlichen Vertragsklauseln einiges geändert. Nun gilt nach § 310 Abs. 4 BGB das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit Ausnahme von Tarif-, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen sind.
Da die ArbN als Verbraucher i.S. des § 13 BGB anzusehen sind (BAG AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BVerfG 23.11.06, 1 BvR 1909/06 - Nichtannahmebeschluss), gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Regelungen in § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB sowie der §§ 307 bis 309 BGB selbst dann, wenn die AGB nur einmal angewandt werden und der ArbN aufgrund der Vorformulierung, die er nachzuweisen hat, auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Dieses wird im Regelfall bei allen ArbN der Fall sein, denen der ArbG den Abschluss eines Arbeitsvertrags auch im Einzelfall anbietet. Ausnahmen sind bei leitenden Angestellten und gelegentlich auch bei außertariflichen Angestellten denkbar, die der ArbG nur gewinnen kann, wenn er insgesamt bei der Formulierung von Arbeitsverträgen oder in einzelnen Vertragsklauseln auf den ArbN Rücksicht nimmt, mithin tatsächlich der Vertrag insgesamt oder in einzelnen Klauseln zwischen ArbG und ArbN i.S. des § 305 b BGB ausgehandelt wird.
Das Problem der Wirksamkeit von AGB-Vertragsklauseln entsteht im Regelfall erst bei Bestimmungen, die ab dem 1.2.02 vereinbart wurden. Für Klauseln vor diesem Termin wird aus Gründen des Vertrauensschutzes die dann entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen. Es ist in diesen Fällen zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BAG AP Nr. 1 zu § 308 BGB = NZA 05, 465).
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