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  • 01.04.2008 | Zeugnis

    Arbeitsrechtlicher Zeugnisanspruch nach Betriebsübergang und in der Insolvenz

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    ArbN haben nach § 109 Abs. 1 S. 1und 3 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Beitrag zeigt, wie dieser Anspruch nach einem Betriebsübergang oder in der Insolvenz zu behandeln ist.  

     

    Probleme in der Praxis

    Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses führt immer zu Problemen, wenn der ArbG als Schuldner des Zeugniserteilungsanspruchs des ArbN die zu beurteilende Leistung und das Verhalten des ArbN nicht beurteilen kann, weil das Arbeitsverhältnis zu ihm erst kurze Zeit bestanden hat oder der ArbN aus sonstigen Gründen tatsächlich nicht gearbeitet hat (z.B. als freigestelltes Betriebsratsmitglied). Solche Situationen treten oft auf in Fällen eines Betriebsübergangs, wenn das Arbeitsverhältnis relativ kurze Zeit nach diesem endet, oder auch in Fällen der Insolvenz. Insbesondere Insolvenzverwalter vertreten dabei – zunächst verständlich – oftmals die Meinung, kein Zeugnis erteilen zu müssen. Diese Ansicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG unzutreffend.  

     

    Zeugnisanspruch

    Der Zeugniserteilungsanspruch des ArbN richtet sich gegen „den ArbG“. Das ist im Fall des Betriebsübergangs der Betriebserwerber (selbstverständlich vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis ist auf ihn übergegangen, also weder beim Veräußerer verblieben noch vorher beendet worden), im Fall des eröffneten Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter. Weder Betriebserwerber noch Insolvenzverwalter können sich gegenüber dem Zeugnisanspruch erfolgreich darauf berufen, sie könnten die Arbeitsleistung des ArbN nicht beurteilen. Sind sie in die ArbG-Stellung eingetreten, ist das von ihnen nach § 109 GewO geschuldete Zeugnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zeugnisanspruchs, also zum Ende des Arbeitsverhältnisses, zu erteilen. Auf persönliche Kenntnisse des ArbG bzw. des Insolvenzverwalters bezüglich des ArbN kommt es nicht an.