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  • 01.04.2005 | Zeugnis

    Diese Inhalte müssen das einfache und das qualifizierte Zeugnis haben

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Einer der Hauptstreitpunkte bei einer Kündigung ist die Frage der Zeugniserteilung. Der folgende Beitrag erläutert, welche Ansprüche der ArbN hat, wie das Zeugnis aussehen muss und welche Formulierungen gewählt werden müssen.  

     

    Der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses in deutscher Sprache ist seit dem 1.1.03 für alle ArbN § 109 GewO. Diese Vorschrift hat § 630 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zeugniserteilung abgelöst, der hingegen weiterhin für den Zeugniserteilungsanspruch in freien Dienstverhältnissen seine Bedeutung hat. Nach § 8 BBiG können Auszubildende vom Ausbilder ein Zeugnis verlangen. Nach § 84 Abs. 2 HGB steht ein Zeugniserteilungsanspruch auch freien Handelsvertretern zu. In jedem Fall kann auch der angestellte Geschäftsführer ein Zeugnis verlangen, sofern er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist.  

     

    Der Zeugniserteilungsanspruch des ArbN richtet sich gegen den ArbG als Aussteller und kann von diesem auf den jeweiligen Fachvorgesetzten des ArbN delegiert werden. Der Anspruch entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde (BAG AP Nr. 16 zu § 630 BGB = NZA 87, 628).  

     

    Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses