01.01.2007 | Zeugnis
Legen Sie im gerichtlichen Vergleich auch immer schon den Wortlaut des Zeugnisses fest
Ob ein Zeugnis „wohlwollend“ erteilt worden ist, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden (LAG Rheinland-Pfalz 6.7.06, 11 Ta 98/06, Abruf-Nr. 063328). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Durch Vergleich verpflichtete sich der Schuldner, dem Kläger ein „wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis“ zu erteilen. Ein Zeugnis erteilte er aber erst nach Erlass eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses. Daraufhin hob das Arbeitsgericht den Zwangsgeldbeschluss wieder auf und wies den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurück. Hiergegen erhob der Gläubiger „erhebliche Beschwerde und erheblichen Einspruch“. Nach seiner Ansicht sei die Darlegung im Zeugnis nicht wohlwollend. Der Anspruch aus dem Vergleich sei daher nur ungenügend erfüllt.
Das LAG wies die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Im Vergleich sei lediglich eine Verpflichtung des Schuldners tituliert worden, dem Gläubiger überhaupt ein „wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis“ zu erteilen. Dort sei jedoch in keiner Weise dargelegt worden, was unter „wohlwollend“ zu verstehen sei. Es sei daher unerheblich, ob die Leistungsbeurteilung im Zeugnis äußerst dürftig sei (hier: „hat sich stets bemüht“ = Schulnote ungenügend). Ob es sich dabei nämlich im Falle des Klägers um eine „wohlwollende“ Beurteilung handele, hänge davon ab, welche Arbeitsleistung er tatsächlich erbracht habe. Dazu sei im Vergleich nichts festgehalten und bestimmt. Der Anspruch aus dem Vergleich gehe lediglich dahin, überhaupt ein Zeugnis zu erhalten, welches sowohl eine Leistungs- als auch eine Führungsbeurteilung enthalte. Eventuell fehlerhaft erfolgte Leistungs- und Führungsbeurteilungen könnten im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden.
Praxishinweis
Der Gläubiger müsste im vorliegenden Fall also ein neues Verfahren anstrengen und im Wege einer Zeugnisberichtigungsklage eine aus seiner Sicht notwendige Berichtigung des Zeugnisses gegenüber dem Schuldner geltend machen. Folge für den Gläubiger wäre nicht nur ein erheblicher Zeitverlust, sondern auch noch zusätzliche Kosten. Diese Probleme vermeiden Sie, wenn Sie in den Vergleich bereits den Wortlaut des Zeugnisses einbeziehen oder zumindest dessen Eckwerte festlegen, z.B. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
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