01.09.2009 | Zeugniserteilung
Ein Arbeitszeugnis ist zügig zu erstellen
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
ArbG sollten ihrer Pflicht zur Erteilung eines Endarbeitszeugnisses zügig innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit nachkommen, um etwaigen Schadenersatzansprüchen des ehemaligen ArbN vorzubeugen (LAG Schleswig-Holstein 1.4.09, 1 Sa 370/08, Abruf-Nr. 092364). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbN und die ArbG einigten sich in einem gerichtlichen Vergleich auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses. Das Zwischenzeugnis wurde vom ArbN, der sich in Bewerbungsgesprächen befand, bemängelt und ohne Korrektur durch den ArbG bei der Bewerbung vorgelegt, die ohne Endzeugnis erfolglos blieb.
Die Richter kamen zum Ergebnis, dass ein Arbeitszeugnis unmittelbar zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu erteilen ist. Der Anspruch ist regelmäßig sogleich fällig. Notwendig ist aber die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit.
Die angemessene Bearbeitungszeit |
Als angemessene Bearbeitungszeit hat das LAG Schleswig-Holstein einen Zeitraum zwischen drei Tagen und drei Wochen angesehen - jeweils abhängig von den betrieblichen Erfordernissen. |
Unabhängig hiervon kommt ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung nur in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung des ArbG vorliegt, die dieser zu vertreten und die im Weiteren den entstandenen Schaden kausal verursacht hat. Diese Schadenersatzpflicht kann bei einem Mitverschulden des betroffenen ArbN gemindert oder gar ausgeschlossen sein. Insofern musste sich der klagende ArbN im vorliegenden Fall anlasten lassen, dass er die umgehende Erteilung eines Endzeugnisses nicht (dringend) angemahnt hatte, obwohl er in Bewerbungsgesprächen stand. Unter Zurückstellung des Berichtigungsbegehrens für eine erste Fassung seines Zeugnisses hätte er mindestens ein vorläufiges Endzeugnis unter Fristsetzung verlangen müssen.
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