01.09.2007 | Zielvereinbarung
Unternehmensgestaltung: Weniger Rechte des Betriebsrats bei modernen Zielvereinbarungen
Zielvereinbarungen sind in der Praxis weit verbreitet. Sie stellen einen wichtigen Baustein bei der leistungsbezogenen Vergütung dar. Bisher standen als Ziele z.B. Umsatzsteigerung, Hinzugewinnung von Marktanteilen, Reduzierung der Reklamationsquote, usw. im Vordergrund. Seit einiger Zeit ist jedoch festzustellen, dass insbesondere das Erreichen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, die auf den Unternehmenswert abzielen und vom einzelnen ArbN nicht unmittelbar beeinflusst werden können, zum Inhalt von modernen Zielvereinbarungen werden. Es sind jetzt Kennzahlen wie z.B. ROCE (Return On Capital Employed, also Effektivität des eingesetzten Kapitals) oder EBIT (Earnings Before Interest and Taxes, also Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern), die über die Zielerreichung entscheiden. Der folgende Beitrag erläutert, wie sich diese neueren Entwicklungen auf den Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats auswirken.
Ausgangspunkt
Mit bestimmten Kennzahlen (z.B. EBIT oder ROCE) kann der operative Geschäftserfolg oder die Profitabilität im Einzelnen bestimmt werden. Allerdings ist ihre Berechnung unternehmensspezifisch und nicht einheitlich. Hinzu tritt, dass der einzelne ArbN keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf den Verlauf dieser Unternehmenswerte hat. Seine individuelle Zielerreichung ist nachrangig. Damit rückt die ursprüngliche Funktion, ArbN ihren individuellen Beitrag zum Unternehmenserfolg aufzuzeigen, in den Hintergrund. Hinter diesen neuen Zielvereinbarungssystemen steht ein verändertes Verständnis vom Arbeitsverhältnis: dieses wird als „Wettbewerbsgemeinschaft“ bestehend aus ArbN und ArbG verstanden (Hümmerich, NJW 98, 2625). Ziel ist es, die Ziele des Unternehmens mit denen seiner Mitarbeiter zur Deckung zu bringen.
Während bei den klassischen Zielvereinbarungen umfangreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen, sind seine Beteiligungsrechte bei modernen Zielvereinbarungen eingeschränkt.
Einzelne Beteiligungsrechte
Es bestehen verschiedene Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
I. Information des Betriebsrats
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