01.10.2009 | Zwangsvollstreckung
Beendete Arbeitsverhältnisse: Neun-Monats-Frist bei Lohnpfändungen
von Christian Noe, Gelsenkirchen
Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Schuldners bei seinem ArbG ist - neben der Kontenpfändung - nach wie vor eine der effektivsten Maßnahmen. Jeder Schuldner ist bestrebt, eine solche „Belastung“ des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Mit einer Lohnpfändung werden nämlich dem ArbG automatisch titulierte Schulden seines ArbN bekannt, was unangenehme Folgen für den Schuldner nach sich ziehen kann (z.B. eine Versetzung). Die folgenden Hinweise gelten für Fälle, in denen laufende Lohnpfändungen aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Gefahr geraten. Oft wird vergessen, dass Pfändungsrechte in diesen Fällen keinesfalls gänzlich verloren sind.
Lohnpfändung trifft auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Folgende Situation ist nicht selten: Mühevoll ist der ArbG des Schuldners ermittelt und dann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erwirkt worden. Zunächst fließen die monatlich pfändbaren Beträge, bis der ArbG plötzlich mitteilt, dass die Pfändung nicht mehr bedient werden könne, da das Arbeitsverhältnis beendet sei. Wie ist in solchen Fällen ein bestmögliches Ergebnis für den Gläubiger zu erzielen?
Bei derartigen Konstellationen kann auf § 833 ZPO zurückgegriffen werden. Hier hat der Gesetzgeber eine Neun-Monats-Frist festgelegt. Dies bedeutet konkret: Die Pfändung aus einem Arbeitsverhältnis lebt automatisch wieder auf, wenn innerhalb der Frist die Beschäftigung bei dem gleichen ArbG neu begründet wird. Gerade angesichts der Vielzahl von saisonabhängigen Tätigkeiten im Tourismusgewerbe oder in Gaststätten ist diese Kenntnis äußerst bedeutend für Gläubiger.
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