01.08.2007 | Zwangsvollstreckung
Der ArbG als Drittschuldner – So vermeiden Sie Gefahren bei der Vor- und eigentlichen Pfändung
Obwohl der ArbG oft juristisch unkundig ist, muss er bei Lohnpfändungen schwierige Rechts- und Abwicklungsfragen entscheiden. Fehler können hierbei zu einer Inanspruchnahme sowohl durch den Gläubiger als auch durch den Schuldner führen. Der folgende Beitrag gibt Hinweise zur Vermeidung von Fehlern.
Welche Voraussetzungen hat die wirksame Vorpfändung?
Der Gläubiger kann dem ArbG als Drittschuldner schon vor der eigentlichen Pfändung eine Benachrichtigung zustellen lassen, dass die Pfändung bevorstehe. Dies ist verbunden mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen (sog. Vorpfändung oder vorläufiges Zahlungsverbot; § 845 Abs. 1 ZPO).
Hinweis: Die Vorpfändung erfolgt durch die Zustellung einer privaten schriftlichen (also ordnungsgemäß unterzeichneten) Benachrichtigung des Gläubigers an Drittschuldner und Schuldner per Gerichtsvollzieher. Eine formlose Mitteilung durch den Gläubiger selbst, durch Boten oder die Post ist unwirksam (OLG Koblenz DGVZ 84, 58), ebenso die Übermittlung durch Telefax (Zöller/Stöber, ZPO, § 845, Rn. 3 m.w.N.; a.A. Müller DGVZ 96, 85) oder öffentliche Zustellung. Die Vorpfändung muss die Erklärungen enthalten, dass
- eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteht,
- der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen darf und
- dem Schuldner die Verfügung über die Forderung, insbesondere deren Einziehung, verboten ist.
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