01.04.2007 | Zwangsvollstreckung
Kann der ArbG die Kosten der Lohnpfändung auf den ArbN abwälzen?
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des ArbG fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den ArbN noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden (BAG 18.07.06, 1 AZR 578/05, Abruf-Nr. 070606). |
Sachverhalt
Für die Bearbeitung von Lohnpfändungen im Betrieb behielt der ArbG jeweils drei Prozent des gepfändeten Betrags vom verbleibenden Nettogehalt des ArbN ein. Er berief sich auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsordnung. Dort war zur „Abtretung und Pfändung von Arbeitsentgelt“ bestimmt, dass bei Pfändung der Bezüge vom gepfändeten Betrag drei Prozent Bearbeitungsgebühren einbehalten werden. Der ArbN verlangte die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge, weil er die Bestimmung für rechtsunwirksam hielt. Das BAG hat zugunsten des ArbN entschieden.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat zunächst klargestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bearbeitung von Gehaltspfändungen besteht. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus Vorschriften der ZPO noch aus Bestimmungen des BGB herleiten:
- § 788 ZPO regele die Kostenlast nur im Verhältnis von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner. Die Vorschrift gewähre dem Drittschuldner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner.
- § 840 ZPO statuiere nur eine Erklärungspflicht des Drittschuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger. Die Bestimmung verhalte sich nicht über eine Kostenerstattung, weder durch den Vollstreckungsgläubiger noch durch den Vollstreckungsschuldner.
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