02.07.2008 | Zwangsvollstreckung
Keine einstweilige Einstellung der ZV in der Berufung ohne Vollstreckungsschutzantrag
In AA 07, 212 haben wir von einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (23.8.07, 15 Sa 1630/07, Abruf-Nr. 073488) berichtet, nach der eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 719 Abs. 1 S. 1, § 707 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hatte, im erstinstanzlichen Verfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu stellen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vorlagen.
Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des LAG Düsseldorf vor (3.1.08, 13 Sa 1895/07, Abruf-Nr. 081873), die sich der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg mit gewissen Einschränkungen anschließt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere LAG dem folgen und sich gegen die einhellige gegenteilige Auffassung im Schrifttum stellen werden (wo die Streitfrage allerdings auch an keiner Stelle problematisiert wurde).
Praxishinweis
Dem Anwalt des Schuldners ist unter diesen Umständen dringend anzuraten, bei einer drohenden Verurteilung vor dem ArbG einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
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