01.05.2006 | Zwangsvollstreckung
So können Sie Vollstreckungskosten sicher festsetzen und verzinsen lassen
„Arbeitsrecht aktiv“ berichtete in der letzten Ausgabe, wie Sie Vollstreckungsfehler im Kanzleialltag verhindern können (Noe AA 06, 58). Dabei ist auch das Thema Kostenfestsetzung von in arbeitsrechtlichen Mandaten entstehenden Vollstreckungskosten angesprochen worden. Die in diesem Zusammenhang angekündigte Musterformulierung zur Festsetzung der Vollstreckungskosten wollen wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.
Musterantrag: So setzen Sie Ihre Vollstreckungskosten erfolgreich fest |
AG – Vollstreckungsgericht/Prozessgericht I. Instanz
In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit Gläubiger (Antragsteller) ./. Schuldner (Antragsgegner)
beantragt die Unterzeichnerin namens und in Vollmacht des Antragstellers,
1. die aus den anliegenden Anträgen und Kostenrechnungen ersichtlichen Anwaltsgebühren und Kosten in Höhe von insgesamt ... EUR zzgl. der Zustellungskosten für diesen Beschluss gem. § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 ZPO als notwendige Vollstreckungskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen, 2. den festzusetzenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung/seit dem ... an den Schuldner zu verzinsen.
Begründung: Die Unterzeichnerin ist als Bevollmächtigte des Antragstellers mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des ArbG ... vom ..., Az.: ... beauftragt worden.
Beweis: Vorlage des vorgenannten Vollstreckungstitels sowie auf die Unterzeichnerin lautende Vollmachtsurkunde für das Vollstreckungsverfahren, Kopien anbei.
Sie unternahm im Zeitraum vom ... bis ... insgesamt drei Vollstreckungsversuche, um die Forderung beizutreiben. Dabei entstanden Anwalts-, Gerichts-, sowie Gerichtsvollzieherkosten.
Beweis: 1. Vollstreckungsantrag vom ..., Kopie anbei. 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ..., im Original beigefügt. 3. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ..., im Original beigefügt. 4. Drei Gerichtsvollzieherliquidationen, jeweils vom ..., Originale anbei.
Die Kosten für die vorgenannten Vollstreckungstätigkeiten der Unterzeichnerin sowie die gezahlten Gerichtskosten ergeben einen Gesamtbetrag in Höhe von ... EUR. Es wird anwaltlich versichert, dass sämtliche aufgeführten Kosten, Anwaltsgebühren und -auslagen entstanden und fällig sind.
Da keinerlei Beträge vom Schuldner gezahlt wurden und die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, ist die Festsetzung der vollständigen Vollstreckungskosten geboten. Der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das angerufene (Vollstreckungsgericht/Prozessgericht I. Instanz) ist gem. § 788 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig. Um kurzfristige antragsgemäße Entscheidung sowie um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird gebeten.
gez. Rechtsanwältin |
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Festsetzungsantrag: Beachten Sie die Zuständigkeiten
Aufmerksamkeit ist geboten: Für die Festsetzung der Vollstreckungskosten ist das Vollstreckungsgericht zuständig – mit Ausnahme der Vollstreckungsmaßnahmen, die nach den §§ 887, 888und 890 ZPO geschehen. In jenen Fällen ist das Prozessgericht I. Instanz das Gericht, an das Sie Ihren Festsetzungsantrag richten müssen (z. B. Antrag auf Verhängung von Zwangsgeldern oder Anordnung von Zwangshaft).
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