01.06.2006 | Zwangsvollstreckung
So vollstrecken Sie Brutto-Beträge korrekt
In arbeitsrechtlichen Vollstreckungsangelegenheiten ist die richtige Pfändung von ausgeurteilten Bruttosummen ein ständiges Problem. Der folgende Beitrag zeigt auf, worauf Sie dabei achten müssen.
Pfändung von Bruttosummen – Nettobetrags-Errechnung erforderlich?
Bei Klagen auf Gehaltszahlung enthält der Urteilstenor oft einen zu zahlenden Bruttobetrag. Die Rechtspfleger bei Gericht oder der beauftragte Gerichtsvollzieher sind nicht verpflichtet, Ihnen die Arbeit der exakten Ausrechnung von zu vollstreckenden Summen abzunehmen. Darauf sollte auch nicht spekuliert werden: Es kann dazu führen, dass die Bearbeitung verzögert erfolgt oder gar abgelehnt wird, da der erstrittene Titel für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ungeeignet (unbestimmt) ist.
Beispiel |
Ein Titel kann als unbestimmt angesehen werden, wenn der Tenor z.B. dahingehend lautet, dass der Beklagte an den Kläger mehrere Bruttoentgelte abzüglich bereits gezahlter Nettobeträge zu zahlen hat, der zu vollstreckende Betrag demnach nicht klar genannt wird und der Titel vielleicht schon drei oder vier Jahre alt ist. Voraussetzung eines erfolgreichen Vollstreckungsauftrags ist jedoch eine präzise Bezifferung im Titel bzw. die Möglichkeit des Vollstreckungsorgans, den eingeforderten Betrag korrekt errechnen zu können (= Berechnung muss dem Vollstreckungsorgan ohne große Umstände möglich sein). So ist dem Gerichtsvollzieher i.d.R. unbekannt, in welcher Steuerklasse der Gläubiger vor Jahren eingestuft war oder ob bestimmte Freibeträge für ihn galten. |
Praxishinweis: Der Gerichtsvollzieher informiert bei Pfändung von Bruttosummen den Sozialversicherungsträger, dem Abgaben von diesem Gehalt zustehen. Sofern Sie als Gläubigerbevollmächtigter eine Bruttosumme beitreiben lassen und auch vollständig erhalten, sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Beiträge an die verschiedenen Versicherungsträger (z.B. Rentenversicherung) abzuführen. Will der Mandant ggf. selbst vollstrecken, müssen Sie auf die Pflicht zur Abführung hinweisen.
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