01.11.2006 | Zwangsvollstreckung
Weiterbeschäftigungsurteil: Einwand des Arbeitsplatzwegfalls
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
| | Im Rahmen der Zwangsvollstreckung (ZV) aus einem Weiterbeschäftigungsurteil kann von einer – der ZV entgegenstehenden – Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht ausgegangen werden, wenn die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Gläubigers (ArbN) ausschließlich von den vom Schuldner (ArbG) veranlassten Maßnahmen und seinem Entschluss zur Umorganisation abhängt (LAG Düsseldorf 23.11.05, 16 Ta 657/05, Abruf-Nr. 062968). |
Praxishinweis
Hat ein ArbN vor dem Arbeitsgericht zusammen mit dem erfolgreich durchgeführten Kündigungsschutzverfahren ein Urteil auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung erstritten, wendet der ArbG im anschließenden ZV-Verfahren oft ein, der Arbeitsplatz sei weggefallen und daher die Weiterbeschäftigung unmöglich geworden. Mit diesem Vorbringen kann der ZV-Antrag jedoch im Allgemeinen nicht zu Fall gebracht werden.
Checkliste: Einwand der Unmöglichkeit beim Weiterbeschäftigungsurteil |
- Der Einwand der Unmöglichkeit ist im ZV-Verfahren zu beachten. Daher dürfen ZV-Maßnahmen nach § 888 ZPO grundsätzlich nicht verhängt werden, wenn zum Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung die Vollstreckung auf Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet wäre (allgemeine Auffassung, Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rn. 11 m.w.N.).
- Danach kann auch der Wegfall des Arbeitsplatzes zu einer Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung führen.
- Im Allgemeinen liegt keine Unmöglichkeit vor, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes allein darauf beruht, dass der ArbG eine innerbetriebliche Umorganisation vorgenommen hat. Es liegt in seinem Organisationsbereich, eine solche Maßnahme insoweit wieder (vorläufig) rückgängig zu machen, um so dem Weiterbeschäftigungsurteil entsprechen zu können (Besprechungsentscheidung). Auf eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung kann sich der ArbG erst recht nicht berufen, wenn er die Umorganisation nach Erlass des Kündigungs- oder Weiterbeschäftigungsurteils getroffen hat.
- Mit dem Einwand der Unmöglichkeit ist der ArbG nach der Besprechungsentscheidung auch ausgeschlossen, wenn das Arbeitsgericht in dem Urteil über die Kündigung den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit verneint hat. Aus prozessrechtlichen Gründen ist (bis zu einem gegenteiligen Berufungsurteil) das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis hinzunehmen.
- Es bleiben nach alledem nur wenige Sachverhalte übrig, bei denen von einer Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auszugehen ist (etwa Schließung oder Veräußerung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung).
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Hinweis: Allgemein zum Verfahren auf vorläufige Weiterbeschäftigung siehe Mareck AA 03, 88 und Noe AA 05, 149 (jeweils zum Erkenntnisverfahren) sowie Noe AA 05, 205 (zum ZV-Verfahren).
Quelle:
Ausgabe 11 / 2006 | Seite 197 | ID 85509
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