· Fachbeitrag · Auflösung Betriebsrat
Wann ist eine Pflichtverletzung des Betriebsrats grob im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG?
| Bei groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats (BR) als Gremium nach § 23 Abs. 1 BetrVG hat unter anderem der ArbG das Recht, die Auflösung des BR oder den Ausschluss einzelner BR-Mitglieder aus dem Gremium zu beantragen. Wann aber liegt eine solche grobe Pflichtverletzung vor? Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.1.20 (2 BV 5/19, Abruf-Nr. 218573 ), die sich mit Verstößen gegen Datenschutz- und Vertraulichkeitsbestimmungen beschäftigt, gibt Anlass, dieses Thema in den Fokus zu nehmen. |
1. Was war geschehen?
Ein Unternehmen mit etwa 268 ArbN unterhielt einen Gemeinschaftsbetrieb, der zum 30.4.19 stillgelegt werden sollte. Die Verhandlungen mit dem dort bestehenden BR über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, die seit April 2018 geführt wurden, scheiterten. Auch die gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs konnte am 5.10.18 nur ihr Scheitern durch Beschluss feststellen. Der BR ging nicht von einer Betriebsstillegung, sondern von einem (Teil-)Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe aus.
Nachdem der BR zu den Kündigungen sämtlicher in dem ursprünglichen gemeinsamen Betrieb beschäftigter ArbN angehört worden war, übersandte er am 13.12.18 an den Hauptteil der Parteibevollmächtigten der ArbN, die Kündigungsschutzklage erhoben hatten, einen Ordner mit einer Dateigröße von mehr als 150 MB. Dieser Ordner enthielt zahlreiche vertrauliche Unterlagen. Darunter befanden sich unter anderem
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