15.10.2019 · Fachbeitrag · Betriebsrat
Und zack ... war der 13-köpfige Betriebsrat weg
| Verweigert der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit der Personalleitung, tätigt er unzutreffende Aussagen über den ArbG gegenüber anderen ArbN und leitet er in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den ArbG ein, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten grob. |
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