· Fachbeitrag · Betriebsratsmitglieder
Anordnung von „Vertrauensarbeitszeit“ für freigestellte Betriebsratsmitglieder?
Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder sind während ihrer eigentlichen vertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeit zur Anwesenheit im Betrieb verpflichtet. Daher sind sie auch berechtigt, das im Betrieb eingerichtete Zeiterfassungssystem zu nutzen und nicht verpflichtet, gegen ihren Willen wie außertarifliche ArbN auf die sogenannte „Vertrauensarbeitszeit“ verwiesen zu werden (BAG 10.7.13, 7 ABR 22/12, Abruf-Nr. 133558). |
Sachverhalt
Im Betrieb der ArbG werden bei den tariflichen ArbN die Arbeitszeiten durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem, über dessen Einrichtung und Benutzung eine Betriebsvereinbarung besteht, erfasst. Nur bei einem freiwilligen Verzicht auf die Teilnahme an diesem System werden die Arbeitszeiten der tariflichen ArbN wie diejenigen der außertariflichen Mitarbeiter im Rahmen einer sog. „Vertrauensarbeitszeit“ geregelt. Dies hat zur Folge, dass weder Reisezeiten vergütet werden, noch ein Ausgleich für ein etwaiges Arbeitszeitguthaben erfolgt.
Nach Durchführung der Betriebsratswahl wurden vier tarifliche ArbN als Betriebsratsmitglieder gewählt und im Rahmen der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Arbeitstätigkeit freigestellt. Im Rahmen eines Betriebsratsbeschlusses wurde festgelegt, dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre Anwesenheit weiterhin mithilfe des elektronischen Zeiterfassungssystems dokumentieren. Der ArbG erklärte daraufhin, er verzichte auf eine solche Zeiterfassung.
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