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  • 26.08.2020 · Fachbeitrag · Betriebsratstätigkeit

    Auch Betriebsräte dürfen dienstlich twittern

    | Der Betriebsrat ist bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben Träger von Grundrechten. Er genießt mithin in seinen Angelegenheiten auch den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Daher kann er selbst entscheiden, wann und bei welchen Gelegenheiten er eine öffentliche Stellungnahme auf Twitter für angebracht hält. |