· Fachbeitrag · Betriebsratswahl
Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Regelungen des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG sind verfassungsgemäß. Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Rahmen einer Wahlanfechtung über die Sitzverteilung nach einer Betriebsratswahl. Beim ArbG fand eine Wahl zu einem aus 17 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat statt. Es waren drei verschiedene Listen angetreten. Die Stimmen waren wie folgt verteilt:
- Liste V = 557 Stimmen
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