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  • · Fachbeitrag · Betriebsvereinbarung

    Tarifvertrag regelt Fahrtzeiten für Außendienstler ‒ Betriebsvereinbarung nicht mehr möglich

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Wenn vergütungspflichtige Fahrtzeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind, sind entgegenstehende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zu Kundenterminen. Der ArbN ist als Außendienstmitarbeiter für Servicetätigkeiten beschäftigt. Der ArbG ist kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Im zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag findet sich zudem eine dynamische Bezugnahmeklausel zur Anwendung dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis. Im Tarifvertrag findet sich die allgemeine Regelung, dass sämtliche Tätigkeiten, die ein ArbN in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten seien.

     

    Für den Betrieb ist eine Betriebsvereinbarung zu Fahrtzeiten gültig. In dieser ist geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie jeweils 20 Minuten nicht überschreiten. Nur eine jeweils die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit der An- und Abreise zählt nach der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.