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  • 27.11.2024 · Nachricht · Einigungsstelle

    Keine vorrangige gerichtliche Prüfung des Einigungsstellenspruchs

    | Zahlt ein ArbG an einen Teil der Belegschaft eine Zulage auf Grundlage eines Spruchs der Einigungsstelle, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Überprüfung des Einigungsstellenspruchs nicht vorgreiflich für Individualverfahren, in denen der andere Teil der Belegschaft die Zahlung der Zulage auf Grundlage des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fordert. |