· Fachbeitrag · Einstellung
Einstellung in mehreren Betrieben: Welcher Betriebsrat ist zuständig?
| Eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist hinsichtlich eines ArbN auch gleichzeitig in zwei Betrieben des Unternehmens möglich. In diesem Fall sind beide örtlichen Betriebsräte und nicht der Gesamtbetriebsrat vor der Einstellung zu beteiligen. |
Sachverhalt
Der ArbG, der insgesamt rund 3.750 Mitarbeiter beschäftigt, erbringt in seinen drei Betrieben IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche. Es ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Zum 1.4.17 stellte der ArbG den ArbN als Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ im Bereich Produktion Groupware ein. Nach Nr. 1.1 seines Arbeitsvertrags ist der Dienstort des ArbN in M. Dieser hat Personalverantwortung in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht sowohl für in M tätige ArbN als auch für zunächst einen, später zwei in H tätige Mitarbeiter im Bereich Produktion Groupware. Diesen sind jeweils zehn bis 20 ArbN unterstellt. Seine Aufgaben nimmt der ArbN tageweise in M und in H wahr, wobei er lediglich in M über ein eigenes Büro verfügt.
Der für den Betrieb M gebildete Betriebsrat stimmte der Einstellung des ArbN zu. Den für den Betrieb H gebildeten Betriebsrat beteiligte der ArbG nicht. Dieser machte geltend, der ArbG hätte auch seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG einholen müssen. Der ArbG meinte, eine Eingliederung des ArbN in den Betrieb H liege nicht vor. Zumindest sei bei einer Einstellung des ArbN in zwei Betrieben der Gesamtbetriebsrat für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zuständig.
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