· Fachbeitrag · Leiharbeit
Vorübergehende Leiharbeit - Wie ist der Betriebsrat zu beteiligen?
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG muss die Überlassung von Leih-ArbN an Entleiher „vorübergehend>“ erfolgen. Umstritten ist u.a., ob der Betriebsrat einer Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen kann, wenn der ArbG einen Leih-ArbN nicht zeitbefristet mit oder ohne sachlichen Grund einstellt. |
1. Auslegung des Begriffs „vorübergehend“
Folgende Meinungen zum Begriff „vorübergehend“ werden vertreten:
- Es handelt sich um einen bloßen Programmsatz ohne Rechtsfolgen.
- Es muss ein Sachgrund entsprechend § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG gegeben sein.
- Es muss ein Sachgrund i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 TzBfG vorliegen.
- Die Überlassung ist entsprechend § 14 Abs. 2 TzBfG auf 2 Jahre oder § 14 Abs. 3 TzBfG auf 5 Jahre ohne sachlichen Grund zulässig.
- „Vorübergehend“ ist ein Plausibilitätskriterium bzw. eine Missbrauchsgrenze.
2. Problem: Zwei gegensätzliche LAG-Entscheidungen
Zum Widerspruch des Betriebsrats (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) gibt es zwei gegensätzliche Entscheidungen. Hier wurde Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt!
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Gegen die Entscheidung des LAG Niedersachsen ist einzuwenden, dass ein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur besteht, wenn die Maßnahme selbst gegen einen Tarifvertrag oder eine Norm verstößt. Dazu muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG NZA 11, 1435). § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG will aber nicht die Einstellung von Leih-ArbN selbst verhindern, sondern nur den Dauereinsatz.
3. Unterrichtspflicht des ArbG gegenüber dem Betriebsrat
Da mit dem Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kaum der dauerhafte Einsatz von Leih-ArbN verhindert werden kann, ist bei der Unterrichtungspflicht des ArbG nach § 99 Abs. 1 BetrVG anzusetzen. Der Entleiherbetrieb muss seinem Betriebsrat die Namen der einzustellenden Leih-ArbN (BAG NZA 11, 871), deren vorgesehene Tätigkeit, ihre Anzahl und Qualifikation, die Gründe für ihren Einsatz, die Einsatzzeiten (Beginn und Ende) und Einsatztage mitteilen. Die Informationspflicht erstreckt sich auf die Wochenarbeitsstunden, die vorgesehenen Arbeitsplätze sowie die Auswirkungen für die Stammbelegschaft. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Unterrichtung, beginnt die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen (BAG NZA 12, 288).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung wegen unvollständiger Unterrichtung, kann der ArbG im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung wird nun die Wochenfrist in Lauf gesetzt. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden, ein Hinweis hierauf ist nicht erforderlich (BAG NZA 12, 288).
Checkliste / Unterrichtungspflicht an den Betriebsrat |
Der ArbG muss vor der Einstellung von Leih-ArbN den Betriebsrat über folgende Punkte unterrichten:
Ist die Unterrichtung unvollständig, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern und/oder nach § 101 BetrVG die Aufhebung der Maßnahme verlangen. |