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  • · Nachricht · Mitbestimmung

    Ausländische ArbN zählen bei Mitbestimmung nicht mit

    | Allein die Anzahl der im Inland beschäftigten ArbN entscheidet darüber, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das OLG Frankfurt a. M. (25.5.18, 21 W 32/18, Abruf-Nr. 201944). Im vorliegenden Fall klagte ein Aktionär gegen eine Aktiengesellschaft. Im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sitzen derzeit 1/3 ArbN-Vertreter auf Basis des sogenannten Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Der Antragsteller meint, die ArbN müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (MitbestimmungsG).

     

    Der Antragsteller leitete ein gerichtliches Statusverfahren nach § 98 AktG ein und beantragte, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden. Das LG wies die Klage zurück.