· Fachbeitrag · Mitbestimmung
Betriebsrat versus ChatGPT: Wie weit geht die Mitbestimmung?
| Vorgaben des ArbG zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools in Form von Richtlinien oder Handbüchern fallen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und begründen kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. |
Sachverhalt
Der Konzern-Betriebsrat (BR) verlangt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der ArbG u. a., dass diese den ArbN den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) verbietet.
Die ArbG möchte generative KI als neues Werkzeug den ArbN zur Arbeitsunterstützung nutzbar machen. Nach kurzzeitiger Sperrung des Internetzugangs zu ChatGPT auf den Systemen schaltete die ArbG das Tool zur Nutzung durch die ArbN wieder frei. Sie veröffentlichte am selben Tag auf deren Intranetplattform die „Guidelines for Generative Al Utilization“, die Generative KI-Richtlinie Version 1 und das Handbuch „Generative al Manual ver.1.0.“. Diese machen den ArbN Vorgaben, wenn sie bei der Arbeit IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Gleichzeitig veröffentlichte sie eine Erklärung an die ArbN, in der über die KI-Leitlinien informiert wird und in der diese erklärte: „Nutzen wir die generative KI als neues Werkzeug, um unsere Arbeit zu unterstützen.“
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