· Fachbeitrag · Mitbestimmung der ArbN
Wahlverfahrens für Aufsichtsratsmitglieder der ArbN: Leih-ArbN zählen mit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
Wahlberechtigte Leih-ArbN auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 ArbN mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbN nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist (BAG 4.11.15, 7 ABR 42/13, Abruf-Nr. 145822). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Frage, ob Leih-ArbN bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 9 Abs. 1 MitBestG für die Wahl des Aufsichtsrats mitzuzählen sind. Der Hauptwahlausschuss ist der Auffassung, dass dies der Fall ist. Einige ArbN sind dieser Auslegung entgegengetreten.
Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die arbeitnehmerseitigen Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 ArbN durch Delegierte gewählt. Die wahlberechtigten ArbN können jedoch abweichend die unmittelbare Wahl beschließen. In Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 ArbN bestimmt § 9 Abs. 2 MitbestG dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in umgekehrter Form. Hier erfolgt eine unmittelbare Wahl, sofern nicht die wahlberechtigten ArbN die Wahl durch Delegierte beschließen.
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