07.01.2025 · Nachricht · Mitbestimmung
Fragebogen bezüglich Verhalten unterliegt Mitbestimmung
| Der Betriebsrat hat nach § 94 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der ArbG zur Aufklärung von Straftaten im Betrieb in einem standardisierten Fragebogen personenbezogene Fragen nach dem Verhalten des befragten ArbN stellt, die objektiv Rückschlüsse auf dessen Eignung zulassen. |
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