26.05.2015 · Fachbeitrag · Mitbestimmung
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
| Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der ArbG aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. |
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