24.07.2020 · Nachricht · Mitbestimmung
Öffnungen nach der Pandemie: Der Betriebsrat bestimmt mit!
| Der ArbG darf die ArbN nicht zur Arbeitsleistung heranziehen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über Dienstpläne, Umsetzung der Kurzarbeit, Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und über zu ergreifende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen erzielt wurde. |
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