· Nachricht · Mitbestimmung
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für „Mischtatbestände“
| Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit. |
Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere. Hierauf hat das BAG Hingewiesen (18.7.17, 1 ABR 59/15, Abruf-Nr. 198122).
Quelle: ID 45048293