· Fachbeitrag · Mitbestimmungsrecht
Die Hürden einer Nichtzulassungsbeschwerde sind hoch
| Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist darauf gerichtet, ArbN vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren. |
Sachverhalt
Anwesenheitszeiten der ArbN wurden beim ArbG bisher händisch erfasst. Nun streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist beim Einsatz von Microsoft Excel, um die Anwesenheitszeiten der ArbN zu registrieren. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt, den ArbG zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne seine Zustimmung oder den Spruch der Einigungsstelle in einer näher bezeichneten Excel-Tabelle näher bezeichneter Einträge mit näher bezeichneten Kürzeln vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des ArbG wies das LAG im Wesentlichen zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Hiergegen wandte sich der ArbG mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und auf Divergenz.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG (23.10.18, 1 ABN 36/18, Abruf-Nr. 205682) war erfolglos. Der ArbG formulierte folgende Frage: „Ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dahingehend auszulegen, dass selbst bei der Verwendung alltäglicher Standardsoftware, wie etwa dem Programm Microsoft Excel, bereits die bloße Erleichterung schlichter Additionsvorgänge oder die bloße Möglichkeit der Verwendung von Funktionen, die allenfalls eine ebenso händisch mögliche Auswertung erleichtern, für die Annahme ausreicht, dass diese Standardsoftware zur Überwachung bestimmt ist, ohne dass hier zumindest eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle überschritten werden muss?“
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