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  • · Fachbeitrag · Personelle Einzelmaßnahmen

    Die richtige Unterrichtung des Betriebsrats nach§ 99 Abs. 1 BetrVG bei Einstellung und Versetzungen

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    • 1. Der ArbG hat gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG den Betriebsrat (BR) über eine geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem BR ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist.
    • 2. Dem BR sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch solche Schriftstücke vorzulegen, die der ArbG im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Zu den danach vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Unterlagen, die der ArbG allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich einer Bewerbung erstellt hat, aber nur, wenn der ArbG diese Schriftstücke bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der ArbG nicht vorlegen.
    • 3. Wenn die von einer Personalsachbearbeiterin während der Bewerbungsgespräche gefertigten Gesprächsnotizen nur als Erinnerungsstütze für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzten und für die Abfassung des an den BR gerichteten Unterrichtungsschreibens erstellt werden, haben sie für die das Bewerbungsverfahren abschließende Auswahlentscheidung des ArbG keine Bedeutung.
    • 4. Das BetrVG gewährt dem BR kein Teilnahmerecht an den mit Bewerbern geführten Personalgesprächen. Sein hierdurch bewirktes Informationsdefizit muss der ArbG nicht durch eine Wiedergabe der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ihrer wesentlichen Inhalte ausgleichen. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verlangt vom ArbG auch keine Rechtfertigung seiner Auswahl. Gegenstand der Unterrichtung sind nur die wesentlichen Tatsachen und Einschätzungen des ArbG, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben.

    (BAG 14.4.15, 1 ABR 58/13, Abruf-Nr. 178540)

     

    Sachverhalt

    Der ArbG wollte die Stelle eines „Teamleader Outbound (m/w)“ neu besetzen. Er hatte mit dem BR eine Auswahlrichtlinie vereinbart, wonach bei gleichzeitiger innerbetrieblicher und externer Stellenausschreibung Mitarbeiter der Firma bei gleichwertiger fachlicher und persönlicher Qualifikation den Vorrang haben. „Entscheidend für die Auswahl der Bewerber sind ausschließlich die aus den Bewerbungen ersichtlichen Unterlagen, die bisherigen Leistungen sowie das Verhalten und die gewonnenen Informationen aus den geführten Bewerbungsgesprächen.“

     

    Auf die Ausschreibung gingen mehrere Bewerbungen von betriebsangehörigen ArbN ein. Nach der Durchführung von Bewerbungsgesprächen entschloss sich der ArbG, die ausgeschriebene Stelle mit dem ArbN M zu besetzen. Mit einem beim BR am gleichen Tag eingegangenen Schreiben vom 25.6.12 beantragte er dessen Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des ArbN M. Zugleich informierte der ArbG den BR über die eingegangenen Bewerbungen und den Verlauf der mit den Bewerbern geführten Bewerbungsgespräche sowie über die Gründe für ihre Auswahlentscheidung. Dem Unterrichtungsschreiben waren die von den jeweiligen Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen beigefügt.