· Fachbeitrag · Schwerbehinderte Menschen
Teilnahme an Betriebsversammlungen auch für die Gesamtschwerbehindertenvertretung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sogenanntes erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der antragstellenden Gesamtschwerbehindertenvertretung, an Betriebsversammlungen in einem Betrieb ohne eigene Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist beim ArbG ordnungsgemäß gebildet worden. Das Unternehmen des ArbG besteht aus einem Filialbetrieb. In manchen Betrieben wurden Betriebsräte und Schwerbehindertenvertrauenspersonen gewählt, in anderen Betrieben nicht. Für den betroffenen Betrieb ist zwar ein Betriebsrat, aber keine Schwerbehindertenvertretung gewählt. In diesem Betrieb sind mindestens zwei schwerbehinderte ArbN beschäftigt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung forderte den Betriebsrat in der Vergangenheit erfolglos auf, sie über stattfindende Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen zu informieren und sie zu diesen einzuladen.
Der ArbG meint, die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei zwar berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, solange keine Schwerbehindertenvertretung in der Filiale existiere. Eine Teilnahme an den Betriebsversammlungen sei jedoch nicht statthaft, da die Gesamtschwerbehindertenvertretung betriebsfremd sei. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag der Gesamtschwerbehindertenvertretung statt (LAG München 26.7.22, 6 TaBV 27/22).
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