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  • 06.03.2025 · Nachricht · Tarifrecht

    ArbG muss keine dienstlichen E-Mail-Adressen mitteilen

    | Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. |