· Fachbeitrag · Tarifvertrag
Dreimonatige Ausschlussfrist im Tarifvertrag bleibt gültig
| Das LAG Hamm hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung dafür ausgesprochen, dass in einem Tarifvertrag eine viermonatige einzelvertragliche Ausschlussfrist unwirksam sei ( 11.10.11, 14 Sa 543/11, Abruf-Nr. 114180 ). Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Zwischenzeitlich ist das Revisionsverfahren vor dem BAG durch Vergleich erledigt. |
Damit ist die BAG-Entscheidung vom 12.3.08 (10 AZR 152/07, Abruf-Nr. 093970), in der ein Mindestzeitraum von drei Monaten im Rahmen einer (zweistufigen) Ausschlussfrist für erforderlich und ausreichend erachtet wird, gültig.
PRAXISHINWEIS | Einige Unternehmen waren durch die Entscheidung des LAG Hamm besorgt, dass ihre vertraglichen Regelungen nicht mehr gültig seien. Solange das BAG an seiner Rechtsprechung festhält, müssen Vertragsformulare, die folgenden Passus (hier einstufigen) enthalten, nicht geändert werden: „Soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden....“ |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig