· Fachbeitrag · Überwachungsrechte
Anspruch des Betriebsrats auf die namentliche Nennung von schwangeren Mitarbeiterinnen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der BR hat einen seiner Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) entsprechenden Anspruch gegen den ArbG auf Herausgabe der namentlich konkretisierten Information über Schwangerschaften. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Schwangeren werden durch §§ 80, 89 BetrVG verhältnismäßig eingeschränkt. Die Weitergabe der Daten ist datenschutzrechtlich jedenfalls nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechten auch ohne Zustimmung der ArbN zulässig, da deren schutzwürdige Rechte nicht überwiegen, die Datenweitergabe gerade dem Schutz der ArbN dient und über die Geheimhaltungspflichten gemäß § 5 BDSG und § 79 BetrVG ein hinreichender Schutz der Daten gegeben ist. |
Sachverhalt
Die Betriebsparteien streiten über den Umfang des Informationsanspruchs des BR nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der antragstellende BR behauptet eine Verpflichtung des ArbG, ihm bekannt werdende Schwangerschaften von ArbN des Betriebs auch gegen den Willen der ArbN namentlich mitteilen zu müssen. Im Betrieb des ArbG wird nach Kenntnis einer Schwangerschaft die ArbN darauf hingewiesen, dass der BR über die Schwangerschaft informiert wird, falls die Schwangere nicht binnen einer Frist von 14 Tagen widerspricht.
Der BR ist der Auffassung, dass er in jedem Fall von einer Schwangerschaft im Betrieb informiert werden müsse, um seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe nachkommen zu können. Die Rechte des BR stünden nicht zur Disposition der betroffenen ArbN. Auch stünden keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Der BR sei kein außerhalb der Sphäre des ArbG stehender Dritter. Die ArbN könne keine schützenswerten Belange anführen, die die Überwachungspflicht des ArbG überlagern. Daher stünden auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Auskunftsverpflichtung nicht entgegen.
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