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  • · Fachbeitrag · Änderungskündigung

    Überflüssige Kündigungsschutzklage bei Ausübung des Direktionsrechts

    • 1. Geänderte Arbeitsbedingungen nach § 2 S. 1, § 4 S. 2 KSchG sind solche, die der ArbG nicht durch Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO durchsetzen kann. Letztere halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und es bedarf keiner „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 S. 1 KSchG.
    • 2. Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG ist unbegründet, wenn der ArbG nach den bestehenden Vertragsbedingungen im Rahmen der Ausübung seines Weisungsrechts rechtlich in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ aufgeführten Änderungen durchzusetzen. Ob das Direktionsrecht tatsächlich wirksam ausgeübt wurde, ist unerheblich.

    (BAG 26.1.12, 2 AZR 102/11, Abruf-Nr. 122852)

    Sachverhalt

    Der ArbG betreibt einen Verlag, dessen Zentrale sich in S. befindet. Er unterhält im Bundesgebiet mehrere Geschäftsstellen. Die ArbN ist am Standort H. beschäftigt und seit 1993 beim ArbG, zuletzt als Vertriebskoordinatorin tätig. In H. werden neben der ArbN noch zwei weitere Vertriebskoordinatorinnen nebst weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt. Nach Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats sprach der ArbG der ArbN eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.10 aus. Verbunden war damit das Angebot, die ArbN ab dem 1.4.10 in S. als Vertriebskoordinatorin weiter zu beschäftigen. Die ArbN nahm das Angebot unter Vorbehalt des § 2 des KSchG an. Sie ist seit dem 12.4.10 in S. tätig.

     

    Gegen die „Änderungskündigung“ erhob die ArbN Kündigungsschutzklage mit dem Vortrag, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt. Der ArbG tritt dieser Auffassung entgegen und weist auf den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien hin. Dieser gebe ihm das Recht, die ArbN deutschlandweit einzusetzen. Nachdem das Arbeitsgericht und das LAG Niedersachsen (5 Sa 1183/11) der Klage gegen die Änderungskündigung stattgegeben haben, hat das BAG auf die Revision der ArbG hin den Rechtsstreit an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen.