· Fachbeitrag · Außerdienstliches Verhalten
Die Kündigung wegen rechtsextremer Aktivitäten eines ArbN ist nicht so einfach
| Das Verhalten mit rassistischer Tendenz während eines Urlaubs weist in der Regel nicht den für eine Kündigung ausreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis auf. |
Sachverhalt
ArbG und ArbN streiten um die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Im Juni 2017 breitete eine Gruppe Männer während des Auftritts einer Sängerin in einer Großraum-Diskothek auf Mallorca eine schwarz-weiß-rote Flagge aus, die einer Reichskriegsflagge nachempfunden war. Auch der seit 1998 beim ArbG beschäftigte ArbN befand sich in der Diskothek. Er hat unter seinem Namen ein Facebook-Profil angelegt. Nachdem ihn eine Zeitung hierüber wegen des Vorfalls kontaktiert hatte, forderte der ArbN die Zeitung auf, ihn und den ArbG nicht namentlich zu nennen.
Der ArbG befragte den ArbN zum Vorfall auf Mallorca und stellte ihn anschließend bezahlt von der Arbeit frei. Weitere Fragen, unter anderem nach einer Mitgliedschaft bei den sogenannten Hammerskins, beantwortete der ArbN nicht. Mit Zustimmung des Betriebsrats sprach der ArbG eine außerordentliche fristlose, hilfsweise eine fristgemäße Tat- und Verdachtskündigung aus verhaltens- und personenbedingten Gründen aus. Der ArbN machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, er sei am Vorfall nicht beteiligt gewesen. Er habe sich nur abseits der Gruppe bewegt. Für die Berechtigung der Kündigung komme es nur auf sein Verhalten am Arbeitsplatz an.
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