· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Abmahnen oder gleich kündigen bei alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis?
| Verstößt ein langjährig beschäftigter ArbN durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und erscheint eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich, ist eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 22 Jahren beim ArbG beschäftigt. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, die Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten. Diese Leistung erbringt er in der Regel bei den Kunden. In der Vergangenheit benutzte er hierfür stets einen Dienstwagen, den er auch für private Zwecke nutzen durfte. In der „International Company Car Policy“ des ArbG heißt es unter anderem: „Mitarbeiter dürfen niemals fahren, wenn sich Alkohol in ihrem Blut befindet. ... Das Unternehmen hat eine Nulltoleranzhaltung gegenüber dem Fahren unter Einfluss illegaler Drogen. Jeden Mitarbeiter, der beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss angetroffen wird, erwartet ein sofortiges Disziplinarverfahren“.
Der ArbN verursachte mit dem Dienstwagen an einem Sonntag einen Verkehrsunfall. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit. Es entstand ein Schaden von 18.000 EUR. Die Polizei nahm den Unfall auf, beschlagnahmte den Führerschein und nahm eine Blutprobe. Nach Angaben des ArbN lag das Ergebnis der Atemalkoholprobe bei 1,8 Promille BAK. Der ArbN schlug daraufhin dem ArbG vor, für die Zeit des Führerscheinentzugs auf eigene Kosten einen Fahrer anzustellen, der ihn zu Kunden bringen solle. Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von zwölf Monaten. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der ArbN begab sich in der Folge in psychologische Behandlung. Nachdem mehrere Testungen auf Alkohol negativ verliefen, beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Diesem Antrag entsprach die Straßenverkehrsbehörde. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.
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