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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    ArbN nutzt Dienst-PC und -DVD für private Raubkopien: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

    Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein ArbN privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt (BAG, 16.7.15, 2 AZR 85/15, Abruf-Nr. 145173).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land als Leiter der Wachtmeisterei beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim OLG N. wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs (Datensicherungsbändern, CDs und DVDs) verbunden. Anfang März 2013 räumte er in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit genutzt zu haben, um sogenannte „CD-Cover“ zu drucken. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom ArbN genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden.

     

    Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von 10/10 bis 03/13 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom ArbN benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der ArbN ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18.4.13 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.5.13 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.