· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Auch ein tariflich unkündbarer ArbN darf sich nicht alles erlauben
| Die vielfache Übersendung von Hitlerbildern, Hakenkreuzen und anderen Zeichen der NS-Ideologie mit klar islamfeindlichem Inhalt an einen türkischstämmigen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens ist auch ohne vorherige Abmahnung generell geeignet, einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Solche massiven, unter Umständen auch strafrechtlich relevanten Beleidigungen und Ehrverletzungen sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 1983 beim ArbG zuletzt als Anlagenwart zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 6.200 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dieser bestimmt in seinem § 4:
„§ 4 Kündigung und Aufhebungsvertrag ... 4.4. Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung. ... 4.5. Kündigungsfristen ... 4.5.2 Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt gegenüber dem Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von ... zwölf Jahren mindestens sechs Monate jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.“
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