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  • 14.12.2016 · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund

    | Ein ArbG, der per Facebook von einem ArbN mit dem Ausdruck „fettes Schwein“ beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Gegebenenfalls kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Es sind nach § 626 Abs. 1 BGB immer die Gesamtumstände abzuwägen. |