· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Grobe Beleidigung des Vorgesetzten in einemVier-Augen-Gespräch = fristlos raus
| Grob ehrverletzende, diffamierende und von erheblicher Missachtung der Person geprägte Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeitsplatz können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt dann, wenn der ArbN nach den Umständen und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon ausgehen kann, dass seine Äußerungen als vertraulich eingeordnet und behandelt werden. |
Sachverhalt
Der 22-jährige unverheiratete ArbN war seit 2011 beim ArbG als Packer und Kommissionierer beschäftigt. Der Einsatz erfolgte am Standort A, für den ein Betriebsrat gewählt ist.
In einem Schreiben im Jahr 2019 ermahnte der ArbG den ArbN wegen seines aggressiv wirkenden Auftretens und unangemessenen Tonfalls gegenüber dem Schichtleiter B.. Dies geschah in der Schicht vom 9.10.19, als dieser ihm bestimmte Arbeiten zuweisen wollte. Hier wurde der ArbN dazu aufgefordert, sich künftig respektvoll und kollegial im Umgang mit Arbeitskollegen und Führungskräften zu verhalten. Zudem sollte er Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten auf sachlicher Ebene klären sowie den Arbeitsanweisungen seiner Vorgesetzten Folge leisten. Unter gleichem Datum erhielt er eine schriftliche Abmahnung. Ihm wird vorgehalten, nach der in der Ermahnung angesprochenen verbalen Auseinandersetzung mit dem Schichtleiter B. eine Entsorgungskiste auf eine mit Produkten bestückte Palette geworfen zu haben.
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