· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Keine fristlose Kündigung wegen EU-Sanktionen
| Eine fristlose, betriebsbedingte Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der ArbG seine geschäftlichen Beziehungen ins Ausland (hier Russland) wegen der politischen Entscheidung aktuell nicht mehr aufrechterhalten darf. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, betriebsbedingten Kündigung. Der 1966 geborene ArbN ist seit 1994 beim ArbG als kaufmännischer Angestellter für zuletzt 5.540 EUR brutto beschäftigt. Der ArbG beschäftigt weniger als 10 ArbN und betreibt ein Handelsunternehmen für die Möbelindustrie. Betriebsgegenstand ist der Vertrieb bzw. die Vermittlung von Dekorpapier für die Möbelindustrie in Russland. Der Umsatz wird allein in Russland generiert. Aufgrund unionsrechtlicher Sanktionsmaßnahmen ist dem ArbG der Handel mit Dekorpapier für Möbel mit Russland ab April 2022 untersagt. Der ArbG kündigte dem ArbN fristlos und mit einem weiterem Schreiben ordentlich.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des ArbN statt. Es liege kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung komme in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sei. Das Arbeitsverhältnis sei aber ordentlich kündbar. Eine Gefahr, den ArbN über Jahre hinweg vergüten zu müssen, bestehe daher nicht. Es habe sich lediglich ein unternehmerisches Risiko realisiert, dass nicht auf den ArbN abgewälzt werden könne. Ob das Festhalten am Arbeitsverhältnis für den ArbG unzumutbar sei, sei unrelevant. Die nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umdeutbare Kündigung beende das Arbeitsverhältnis.
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