· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Konkurrenztätigkeit nach fristloser Arbeitgeberkündigung als neuer Kündigungsgrund?
Die Obliegenheit zur Aufnahme von Zwischenbeschäftigungen nach § 615 S. 2 BGB rechtfertigt nicht eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des ArbG durch den ArbN während eines (für den ArbN erfolgreichen) Kündigungsschutzverfahrens. Der ArbG, der nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung den ArbN gleichzeitig zur Unterlassung von Wettbewerb auffordert, handelt widersprüchlich. Wettbewerbshandlungen des ArbN sind daher in gewissen Grenzen vom ArbG hinzunehmen (BAG 23.10.14, 2 AZR 644/13, Abruf-Nr. 175393). |
Sachverhalt
Der ArbN war beim ArbG als Gutachter auf dem Gebiet der Bahnelektrifizierung und Bahnstromversorgung tätig. Der ArbG sprach am 24.8.11 eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich der ArbN im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Während des Laufs dieses Kündigungsschutzverfahrens führte der ArbN im eigenen Namen einzelne Prüfaufträge für Konkurrenten des ArbG durch. Als dieser hiervon erfuhr, sprach er eine erneute vorsorgliche außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit aus.
Vor dem BAG waren die gegen beide außerordentlichen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzklagen erfolgreich.
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