· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Privates während der Arbeit als Kündigungsgrund
| Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigenden Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und ausgiebig Zeitschriften zu lesen, kann dies jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit 1994 als Reinigungskraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in § 3 die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags für Arbeiter der A...s (MTO II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. § 43 Abs. 3 des Manteltarifvertrags vom 3.5.11 für die Beschäftigten der Mitglieder der TGA... (BAT/A...-Neu) lautet: „Nach einer Beschäftigungszeit (§ 15) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, sind Beschäftigte unkündbar.“
In § 43 Abs. 4 BAT/A...-Neu ist geregelt: „Der Arbeitgeber und Beschäftigte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
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