· Nachricht · Außerordentliche Kündigung
Rassistische Äußerungen über Vorgesetzte können Job kosten
| Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming Vase“, kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer ArbN eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen ist. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin (5.5.21, 55 BV 2053/21, Abruf-Nr. 223068). In dem Verfahren sollte die Zustimmung des Betriebsrats (BR) zur außerordentlichen Kündigung ersetzt werden, da die betroffene ArbN als Ersatzmitglied in den BR nachgerückt war. Dieser verweigerte die Zustimmung: Zwar verurteile er Rassismus aufs Schärfste. Er sehe aber bei der ArbN kein rassistisches Gedankengut.
Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte die Zustimmung und führte aus: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der ArbN seien geeignet, Mitmenschen anderer Herkunft auszugrenzen, sie zu beleidigen und herabzusetzen. Dies würde hier unter Berücksichtigung der Umstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
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